Wer einen Titel hat, braucht keinen zweiten, oder doch!? - In Abkehr von der bisherigen Doktrin zum zeitlich-funktionalen Anwendungsbereich des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 916 ff. ZPO entwirft Mirko Weinert ein eigenständiges System, das einem Gläubiger sowohl vor als auch nach der Titulierung die Möglichkeit offenhält, einstweilige Maßnahmen gegen den Schuldner auszubringen.
Ausgehend von dem Befund, dass die Phase der Zwangsvollstreckung aus einem erwirkten Titel im Einzelfall ebenso zeitintensiv und hindernisbewehrt sein kann wie das Erwirken des Titels selbst, konzentriert sich Mirko Weinert auf die Erarbeitung von Grundlagen der vollstreckungsbegleitenden Anwendung der Regelungen über den allgemeinen zivilprozessualen Eilrechtsschutz nach den §§ 916 ff. ZPO. Hierzu wird das Augenmerk maßgeblich auf die zeitlich-funktionale Ausrichtung des einstweiligen Rechtsschutzes generell und der einzelnen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung) nach der ZPO im Besonderen gelegt. Im Ergebnis der Überlegungen steht ein eigenständiges, zeitlich sowohl die Phase der Rechtserkenntnis als auch die der Rechtsdurchsetzung umfassendes Verständnis zu den §§ 916 ff. ZPO. Diesem Systemverständnis zum deutschen Zivilprozessrecht wird die Rechtslage in England und Wales unter Geltung der neuen CPR (1998) gegenübergestellt. Hierzu erfolgt zunächst eine Einführung in die Zwangsvollstreckung und die Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes nach englisch-walisischem Zivilprozessrecht, bevor die Anwendung von interim injunctions in aid of execution in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt wird. Die abschließende Rechtsvergleichung deckt dabei grundlegende Parallelwertungen ebenso auf wie vollstreckungsverfahrensbedingte Unterschiede.
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Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht
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Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht