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Wann besteht zwischen zwei Zeichen, die aus dem Namen natürlicher Personen bestehen, Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts? Diese Frage wird von den deutschen und europäischen Gerichten und Markenämtern alles andere als einheitlich beantwortet. Carola Onken zeigt einen konsistenten Lösungsansatz auf.
In der Modebranche, aber auch in anderen Wirtschaftszweigen werden Waren und Dienstleistungen häufig nach dem (vermeintlichen) Designer oder Unternehmensgründer benannt. Wann aber sind zwei entsprechend gebildete Marken einander derart ähnlich, dass der Inhaber der einen die Eintragung oder Benutzung der anderen untersagen kann? Diese Frage wird von den deutschen und europäischen Gerichten und Markenämtern uneinheitlich beantwortet. Carola Onken untersucht die verschiedenen Lösungsansätze, würdigt sie kritisch und vergleicht sie mit den allgemeinen für die markenrechtliche Verwechslungsgefahr geltenden Grundsätzen. Einen Schwerpunkt bilden dabei die neuesten, durch das "Thomson Life"-Urteil des EuGH veranlassten Entwicklungen zur Verwechselbarkeit mehrteiliger Marken durch gedankliches Inverbindungbringen. Diese bieten eine neue Möglichkeit, die Verwechslungsgefahr bei Namensmarken zu beurteilen.
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