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Das Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Staatsrechtslehre oszilliert heute zwischen einer konstruktiven Mitarbeit an der Fortentwicklung des Verfassungsrechts auf der einen und einer zunehmenden Indifferenz, punktuellem Bashing sowie einer geradezu frivolen Lust am Untergang auf der anderen Seite.
Das Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Staatsrechtslehre oszilliert heute mehr denn je zwischen der traditionellen, konstruktiven Zusammenarbeit bei der theoretischen und dogmatischen Fortentwicklung des Verfassungsrechts auf der einen und einer zunehmenden Indifferenz, punktuellem Bashing sowie einer geradezu frivolen Lust am Untergang auf der anderen Seite. Man sollte dies nicht mit einem lakonischen Schulterzucken abtun. Diese Entwicklung mag bei manchen die Sorgen vor einer (eingebildeten) "hegemonialen" deutschen Staatsrechtslehre in Europa mindern; sie gefährdet auf mittlere Sicht jedoch nicht nur den Stellenwert des Grundgesetzes für unsere Staats- und Gesellschaftsordnung, sondern auch die über Jahrhunderte gewachsene, für den deutschen Kulturkreis prägende und global vielfach kopierte Symbiose, in der sich Rechtsprechung und Rechtswissenschaft auf Augenhöhe begegnen, wechselseitig befruchten und korrigieren.
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